Prozessbericht der Räumungsklage gegen die Mietpartei in der Reichenberger Str.73 am 30.10.2019
Am vergangenen Mittwochmorgen, den 30. November 2019, begleiteten ca. 70 solidarische Nachbar*innen innerhalb und ausserhalb des Gerichtssaals A262 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Räumungsprozess einer Immobilien- und Zwangsräumungsfamilie gegen die Mietpartei mit dem ältesten Mietvertrag im Mietshaus der Reichenberger Str.73. Es handelte sich um die 6. Eigenbedarfskündigung der Hausbesitzerfamilie Brenning allein in diesem Haus in den letzten Jahren.
Weitere schriftliche und mündliche Eigenbedarfskündigungen aus den über 25 Häusern der Familie des Rechtsanwalts, Notars und Justiziars der Berliner CDU, sowie "Alter Herr" zweier Burschenschaften — Ernst Brenning — sind bekannt.
Die Hausverwaltung Brenning sprach im Sommer 2018 die Eigenbedarfskündigung gegen die Mietpartei aus, die dort seit 34 Jahren wohnt. Im Mai dieses Jahres erhielt die Mietpartei ein Schreiben der Rechtsanwältin im Namen des Ehepaares Marion und Ernst Brenning, die für das Haus in der Reichenberger Str. das Nießbrauchrecht besitzen. Die Eigentümerinnen des Hauses sind die 4 Kinder Brennings.
Im Schreiben der Rechtsanwältin wurde die Eigenbedarfskündigung erneuert und detaillierter ausgeführt, sowie ein Räumungsprozess bei Nicht-Auszug angekündigt.
Dieser fand nun unter großem Interesse der Öffentlichkeit statt. Eine Entscheidung wurde an diesem Tag nicht gefällt.
Die Richterin stellte klar, dass sie die Kündigung vom Sommer 2018 für nicht ausreichend begründet hält. Eine detaillierte Begründung verlangt die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eine Einschätzung der Tatsache, dass die Multimillionärsfamilie auf einer Räumung der Wohnung der betroffenen Mietpartei für den Wohnbedarf ihrer Nichte besteht — obwohl ein baugleiche Wohnung im selben Gebäude zwischenzeitlich leerstand — wurde nicht vorgenommen.
Die Richterin verwies darauf, dass die Rechtssprechung diesbezüglich in den Urteilen der letzten Jahre des BGH wiedersprüchlich ist.
Die rechtliche Stellvertreterin Brennings verwies auf das Kündigungsschreiben vom Mai 2019. Diese ist somit die 7. (siebente!) Eigenbedarfskündigung in diesem Haus.
Die Klägerseite war nicht in der Lage oder gewillt den Mietvertrag für dieses Mietverhältnis vorzuweisen. Dieser ist insofern relevant da er eine besondere Kündigungsfrist enthält.
Im weiteren Verlauf werden nun die Rechtsanwälte beider Seiten schriftlich mit der Richterin kommunizieren.
Die Richterin wird dann eine erste schriftliche Entscheidung fällen. Diese wird sich auf die Eigenbedarfskündigung vom Sommer 2018 beziehen und den weiteren Umgang mit der 7. Eigenbedarfskündigung klären.
Es ist davon auszugehen, dass der Umgang mit der 7. Eigenbedarfskündigung in der Reichenberger Str.73 in einem weiteren Gerichtstermin Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres erörtet wird. Gegebenfalls wird es im weiteren Verlauf einen 3. Termin vor Gericht geben, in dem Beweise und Zeugen zu bewerten sind.
Uns, der „Arbeitsgruppe Eigenbedarf kennt keine Kündigung“, ist es vollkommen egal, ob Eigenbedarfskündigungen für nahe oder entfernte Verwandte ausgesprochen werden.
Es ist uns auch vollkommen egal, ob es „echte“ oder wie es vor Gericht heisst, „missbräuchliche“ Kündigungen sind.
Es ist uns egal, ob das Haus umgewandelt wurde, in einem der wenigen Milieuschutzgebiete oder am Stadtrand liegt und ob darin alte oder junge Menschen, schon lange oder erst seit kurzem wohnen.
Denn: Wir setzen unseren eigenen Bedarf an Wohnraum an 1. Stelle und kämpfen gemeinsam für unser existentielles Recht auf Wohnraum!
Wir lassen nicht zu, dass Mieter*innen in kleine konkurrierende Gruppen von Eigenbedarfskündigung-Betroffenen aufgespaltet, in solche mit echten und gefakten familiären Eigenbedarf, in Mieter*innen in Vorkaufsrecht-Häusern oder umgewandelten Häuser.
Lasst uns die Gemeinsamkeiten der Mieter*innen in dieser Stadt in den Vordergrund stellen und gemeinsam kämpfen!
Nießbrauchrecht ist die Möglichkeit z.b. ein Mietshaus den Kindern formell zu übereignen, jedoch die volle Kontrolle über das Objekt — von Vermietung bis zu den Mieteinnahmen — zu behalten. Gleichzeitig können mit diesem Verfahren Schenkungssteuern soweit gesenkt werden, dass sie in den Freibetrag der Beschenkten fallen und somit Null € Steuern bezahlt werden müßen. Eine erste vorsichtige Schätzung geht von einem Betrag von mehreren Millionen Euro aus, die die Immobilien-Familie Brenning mit ihren vielen Häusern so in die eigenen Taschen stecken konnte.
Am vergangenen Mittwochmorgen, den 30. November 2019, begleiteten ca. 70 solidarische Nachbar*innen innerhalb und ausserhalb des Gerichtssaals A262 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Räumungsprozess einer Immobilien- und Zwangsräumungsfamilie gegen die Mietpartei mit dem ältesten Mietvertrag im Mietshaus der Reichenberger Str.73. Es handelte sich um die 6. Eigenbedarfskündigung der Hausbesitzerfamilie Brenning allein in diesem Haus in den letzten Jahren.
Weitere schriftliche und mündliche Eigenbedarfskündigungen aus den über 25 Häusern der Familie des Rechtsanwalts, Notars und Justiziars der Berliner CDU, sowie "Alter Herr" zweier Burschenschaften — Ernst Brenning — sind bekannt.
Die Hausverwaltung Brenning sprach im Sommer 2018 die Eigenbedarfskündigung gegen die Mietpartei aus, die dort seit 34 Jahren wohnt. Im Mai dieses Jahres erhielt die Mietpartei ein Schreiben der Rechtsanwältin im Namen des Ehepaares Marion und Ernst Brenning, die für das Haus in der Reichenberger Str. das Nießbrauchrecht besitzen. Die Eigentümerinnen des Hauses sind die 4 Kinder Brennings.
Im Schreiben der Rechtsanwältin wurde die Eigenbedarfskündigung erneuert und detaillierter ausgeführt, sowie ein Räumungsprozess bei Nicht-Auszug angekündigt.
Dieser fand nun unter großem Interesse der Öffentlichkeit statt. Eine Entscheidung wurde an diesem Tag nicht gefällt.
Die Richterin stellte klar, dass sie die Kündigung vom Sommer 2018 für nicht ausreichend begründet hält. Eine detaillierte Begründung verlangt die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eine Einschätzung der Tatsache, dass die Multimillionärsfamilie auf einer Räumung der Wohnung der betroffenen Mietpartei für den Wohnbedarf ihrer Nichte besteht — obwohl ein baugleiche Wohnung im selben Gebäude zwischenzeitlich leerstand — wurde nicht vorgenommen.
Die Richterin verwies darauf, dass die Rechtssprechung diesbezüglich in den Urteilen der letzten Jahre des BGH wiedersprüchlich ist.
Die rechtliche Stellvertreterin Brennings verwies auf das Kündigungsschreiben vom Mai 2019. Diese ist somit die 7. (siebente!) Eigenbedarfskündigung in diesem Haus.
Die Klägerseite war nicht in der Lage oder gewillt den Mietvertrag für dieses Mietverhältnis vorzuweisen. Dieser ist insofern relevant da er eine besondere Kündigungsfrist enthält.
Im weiteren Verlauf werden nun die Rechtsanwälte beider Seiten schriftlich mit der Richterin kommunizieren.
Die Richterin wird dann eine erste schriftliche Entscheidung fällen. Diese wird sich auf die Eigenbedarfskündigung vom Sommer 2018 beziehen und den weiteren Umgang mit der 7. Eigenbedarfskündigung klären.
Es ist davon auszugehen, dass der Umgang mit der 7. Eigenbedarfskündigung in der Reichenberger Str.73 in einem weiteren Gerichtstermin Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres erörtet wird. Gegebenfalls wird es im weiteren Verlauf einen 3. Termin vor Gericht geben, in dem Beweise und Zeugen zu bewerten sind.
Uns, der „Arbeitsgruppe Eigenbedarf kennt keine Kündigung“, ist es vollkommen egal, ob Eigenbedarfskündigungen für nahe oder entfernte Verwandte ausgesprochen werden.
Es ist uns auch vollkommen egal, ob es „echte“ oder wie es vor Gericht heisst, „missbräuchliche“ Kündigungen sind.
Es ist uns egal, ob das Haus umgewandelt wurde, in einem der wenigen Milieuschutzgebiete oder am Stadtrand liegt und ob darin alte oder junge Menschen, schon lange oder erst seit kurzem wohnen.
Denn: Wir setzen unseren eigenen Bedarf an Wohnraum an 1. Stelle und kämpfen gemeinsam für unser existentielles Recht auf Wohnraum!
Wir lassen nicht zu, dass Mieter*innen in kleine konkurrierende Gruppen von Eigenbedarfskündigung-Betroffenen aufgespaltet, in solche mit echten und gefakten familiären Eigenbedarf, in Mieter*innen in Vorkaufsrecht-Häusern oder umgewandelten Häuser.
Lasst uns die Gemeinsamkeiten der Mieter*innen in dieser Stadt in den Vordergrund stellen und gemeinsam kämpfen!
Nießbrauchrecht ist die Möglichkeit z.b. ein Mietshaus den Kindern formell zu übereignen, jedoch die volle Kontrolle über das Objekt — von Vermietung bis zu den Mieteinnahmen — zu behalten. Gleichzeitig können mit diesem Verfahren Schenkungssteuern soweit gesenkt werden, dass sie in den Freibetrag der Beschenkten fallen und somit Null € Steuern bezahlt werden müßen. Eine erste vorsichtige Schätzung geht von einem Betrag von mehreren Millionen Euro aus, die die Immobilien-Familie Brenning mit ihren vielen Häusern so in die eigenen Taschen stecken konnte.