AG Eigenbedarf kennt keine Kündigung (E3K)

Wenn ihr von einer Eigenbedarfskündigung betroffen seid, schreibt uns eine Email an: e3k(ät)riseup.net
Wir melden uns bei euch.
Sa 07.12. um 14 Uhr: Gemeinsam gegen Eigenbedarfskündigungen

Solidarische Mieter:innen kämpfen gemeinsam gegen Eigenbedarfskündigungen!


Wir treffen uns monatlich — tauschen uns aus und bereiten Aktionen in der Öffentlichkeit vor.

Dazu treffen wir uns das nächste Mal am Samstag 02.11. um 14 Uhr im Familien- und Nachbarschaftszentrum Kiezanker, Zugang über Cuvrystr.13-14 oder Falckensteinstr. zwischen 39 - 41 , Berlin-Kreuzberg (U-Bahn Schlesisches Tor)

Wir laden euch herzlich dazu ein — für Betroffene und Unterstützer:innen
Berlin | AFP | 27.05.2021: Berliner Landgericht stärkt Rechte alter und am Wohnort verwurzelter Mieter

Folgen des Wohnungsverlusts laufen auf "Verletzung der Menschenwürde" hinaus

Das Berliner Landgericht hat mit einem Urteil die Rechte alter und an ihrem Wohnort verwurzelter Mieterinnen und Mieter gestärkt. Diese können demnach unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter und ihre "langjährige und tiefe Verwurzelung" am Wohnort die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, erklärte der Präsident des Berliner Kammergerichts am Donnerstag. Das entsprechende Urteil fiel demnach bereits am Dienstag. (Az. 67 S 345/18)

Vorangegangen war dem Urteil ein seit 2015 andauernder Rechtsstreit. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis damals wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieterin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hatten seit 1997 in der Wohnung gewohnt und unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Wohnort und ihre begrenzten finanziellen Mittel Einspruch gegen die Kündigung eingelegt.

Nach einer Vielzahl von Gerichtsverfahren hatte der Bundesgerichtshof das Urteil teilweise aufgehoben und an das Berliner Landgericht zurückverwiesen. Dieses Gericht befand in seinem Urteil vom 25. Mai, dass die Folgen eines eventuellen Wohnungsverlusts für die Mieterin so schwer seien, "dass sie auf eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde" hinausliefen.

Die Interessen der klagenden Vermieterin hätten dahinter zurückzustehen. Die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung sei lediglich auf einen Komfortzuwachs und auf die Vermeidung "unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile" gerichtet.