Stellungnahme der AG E3K zu verschienden Äusserungen innerhalb der Sendungen des RBB zum Landgerichtsurteil 25.01.2024
In den Sendungen "Abendschau" und "Panorama" des RBB vom Donnerstag, den 21. März 2024 wird anlässlich eines Urteils zur Härtefallregelung des Landgerichts Berlin (25.01.2024 – 67 S 264/22) mehrfach sowohl vom Moderator Sascha Hingst als auch vom Geschäftsführer des Berliner Mietervereins Sebastian Bartels behauptet, dass eine Mieter:in nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung ausziehen muss.
Auch im Onlineartikel heisst es "Der Mieter muss die Kisten packen, ..."
Dies können wir so nicht unwidersprochen stehen lassen!
Eine Mieter:in muss laut Gesetz ihre gemietete Wohnung verlassen, wenn der Mietvertrag beendet ist.
Ein Mietvertrag ist erst nach einer wirksamen Kündigung beendet.
Die Wirksamkeit einer Kündigung muss von einem Gericht geklärt werden.
Dazu muss die Vermieter:in ein Räumungsklageverfahren vor Gericht führen.
Bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens, welches gegebenfalls durch 2 Instanzen gehen kann, muss die Mieter:in nicht ausziehen!
Das Verfahren selbst zieht sich häufig zwischen 1 - 2 Jahren hin.
Selbst wenn die Mieter:in abschliessend die Räumungsklage verliert, wird vom Gericht häufig eine 6 monatige "Übergangsfrist" bis zum Verlassen der Wohnung eingeräumt.
Unabhängig vom Urteil des Landgerichts Berlins, welche diese Frist unter bestimmten Umständen auf 2 Jahre verlängert, möchten wir festhalten, dass eine Mieter:in nach Erhalt ihrer Eigenbedarfskündigung NICHT ausziehen muss!
Ganz im Gegenteil!
Wir empfehlen betroffenen Mieter:innen umgehend eine Mieter:innen-Beratung aufzusuchen, sich mit einer lokalen Mieter:innen-Initiative zusammen zuschliessen und aktiv gegen ihre eigene Kündigung, sowie solidarisch gegen Kündigungen anderer Mieter:innen, vorzugehen.
Weitere Informationen dazu bieten viele Mieter:innen-Inititativen im Internet. Auch auf den Seiten unserer Arbeitsgruppe gibt es diesbezüglich Informationen.
Eigenbedarf kennt keine Kündigung — E3K
Wir bleiben alle!
In den Sendungen "Abendschau" und "Panorama" des RBB vom Donnerstag, den 21. März 2024 wird anlässlich eines Urteils zur Härtefallregelung des Landgerichts Berlin (25.01.2024 – 67 S 264/22) mehrfach sowohl vom Moderator Sascha Hingst als auch vom Geschäftsführer des Berliner Mietervereins Sebastian Bartels behauptet, dass eine Mieter:in nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung ausziehen muss.
Auch im Onlineartikel heisst es "Der Mieter muss die Kisten packen, ..."
Dies können wir so nicht unwidersprochen stehen lassen!
Eine Mieter:in muss laut Gesetz ihre gemietete Wohnung verlassen, wenn der Mietvertrag beendet ist.
Ein Mietvertrag ist erst nach einer wirksamen Kündigung beendet.
Die Wirksamkeit einer Kündigung muss von einem Gericht geklärt werden.
Dazu muss die Vermieter:in ein Räumungsklageverfahren vor Gericht führen.
Bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens, welches gegebenfalls durch 2 Instanzen gehen kann, muss die Mieter:in nicht ausziehen!
Das Verfahren selbst zieht sich häufig zwischen 1 - 2 Jahren hin.
Selbst wenn die Mieter:in abschliessend die Räumungsklage verliert, wird vom Gericht häufig eine 6 monatige "Übergangsfrist" bis zum Verlassen der Wohnung eingeräumt.
Unabhängig vom Urteil des Landgerichts Berlins, welche diese Frist unter bestimmten Umständen auf 2 Jahre verlängert, möchten wir festhalten, dass eine Mieter:in nach Erhalt ihrer Eigenbedarfskündigung NICHT ausziehen muss!
Ganz im Gegenteil!
Wir empfehlen betroffenen Mieter:innen umgehend eine Mieter:innen-Beratung aufzusuchen, sich mit einer lokalen Mieter:innen-Initiative zusammen zuschliessen und aktiv gegen ihre eigene Kündigung, sowie solidarisch gegen Kündigungen anderer Mieter:innen, vorzugehen.
Weitere Informationen dazu bieten viele Mieter:innen-Inititativen im Internet. Auch auf den Seiten unserer Arbeitsgruppe gibt es diesbezüglich Informationen.
Eigenbedarf kennt keine Kündigung — E3K
Wir bleiben alle!